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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015
- S 4 U 1189/15 -
Kein Arbeitsunfall bei Zusammenstoß mit Gabelstapler beim Gang zur Raucherpause
Einlegen einer Zigarettenpause ist privater Natur
Kommt es beim Gang zu einer Raucherpause zu einem Zusammenstoß mit einem Gabelstapler, so liegt kein Arbeitsunfall vor und es besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Denn das Einlegen einer Zigarettenpause ist dem privaten Bereich zuzuordnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Monteurin während ihrer Arbeitsschicht von einem Gabelstapler angefahren, wobei sie eine Quetschung des rechten Fußes erlitt. Zu dem Unfall kam es, weil die Monteurin 15 Minuten vor Beginn ihrer regulären Pause ihren Arbeitsplatz verließ und unaufmerksam den Fahrweg des Gabelstaplers betrat. In der Unfallsofortmeldung wurde angegeben, dass sich die Monteurin auf dem Weg zu einer
Gang zur Raucherpause unterfällt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Sozialgericht Karlsruhe entschied gegen die Klägerin. Zwar sei es richtig, so das Gericht, dass der Gang zur
Kein Nachweis einer beabsichtigten Toilettenpause
Nach Ansicht des Sozialgerichts sei eher von einem Gang zur Zigarettenpause vor Beginn der regulären Pausenzeit auszugehen gewesen. Diese Annahme sei durch die Unfallsofortmeldung unterstützt worden. Zudem habe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Zigarettenpackung bei sich geführt. Zwar spreche dieser Umstand allein nicht dafür, dass die Klägerin auch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22086
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