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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 02.11.2010
- 10 O 1082/10 -
LG Magdeburg: Zoobetreiber haftet nicht für Affenbiss
Aufgrund von Hinweisschildern trägt Zoobesucherin 100 % Mitverschulden
Wer sich bewusst aufgrund einer freien eigenverantwortlichen Entscheidung in eine Gefahrensituation begeben hat, kann nicht Schadensersatz verlangen, wenn sich die Gefahr realisiert. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nimmt die gesetzliche Krankenkasse AOK die Stadt Aschersleben wegen
Die Klage der AOK auf Ersatz der
Schilder und Hinweise waren angebracht
An dem Freigehege waren folgende unterschiedliche Schilder und Hinweise angebracht, die die Besucher sowohl zu einem bestimmten Verhalten ermahnten als auch deutlich machten, dass mit dem Betreten des Geheges gewisse Gefahren verbunden sind:
"Betreten auf eigene Gefahr" "Affen sind sehr neugierig, können aber auch empfindlich zubeißen" "Bitte Ruhe! Machen Sie keinen Lärm und keine hastigen Bewegungen!" und "Hände weg! Auch kleine Affen können empfindlich zubeißen!"
Zusätzlich zu den Texten waren auf diesen Schildern Bilder angebracht, die u. a. einen blutenden Finger sowie einen brüllenden Affen symbolisieren.
Besucherin zu gewissen Verhaltensregeln verpflichtet
Allein die Frau vermochte zu beurteilen, ob sie sich dieser Situation aussetzen wollte. Sie konnte sich frei entscheiden das Gehege zu besuchen oder sich nur den restlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10495
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