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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010
- 10 O 458/10 -
LG Magdeburg: Stadt haftet zu 50 % wegen Verletzung der Streupflicht
Fußgängern ist das Ausweichen vom ungeräumten Gehweg auf die (geräumte) Fahrbahn nicht zuzumuten
Stürzt ein Fußgänger bei Glatteis auf einer Straße, weil die Stadt die ihr obliegende Streu- und Räumpflicht nicht ausreichend erfüllt hat, ist die Stadt dazu verpflichtet, der Krankenkasse die ärztlichen Behandlungskosten zu 50 % zu erstatten. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.
Im vorliegenden Verfahren ist wollte die mittlerweile 40jährige Bettina O. am 12. Januar 2009 gegen 09.30 Uhr in der Landeshauptstadt an einer Ampel die Kreuzung Olvenstedter Straße / Editharing überqueren. Die Straße selbst war gestreut und abgestumpft. Der Übergang von der Straße bei dem Fußgängerüberweg zum
Stadt verletzte Amtspflicht
Das Landgericht Magdeburg hat festgestellt, dass die
Verkehrswesentliche Kreuzung für Fußgänger muss gefahrlos benutzt werden können
Zwar muss die
Fußgängerin trägt Mitschuld
Allerdings hat die Zivilkammer Bettina O. ein
Versicherte muss nicht die restlichen 50 % tragen
Die 50 % Quote bedeutet nicht, dass die AOK nun ihrerseits die Hälfte der Behandlungskosten von Bettina O. zurückfordern kann. Im Verhältnis zu ihrer Versicherten muss die AOK die gesamten Behandlungskosten tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10724
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