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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010
- 1 ABR 19/10 -
BAG: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) kann keine Tarifverträge schließen
Tarifverträge in der Zeitarbeit sind ungültig
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre
Sachverhalt
Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der
Bundesarbeitsgericht: CGZP ist keine Spitzenorganisation
Die Vorinstanzen (ArbG Berlin, Urteil v. 01.04.2009, LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.12.2009) haben festgestellt, dass die
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Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG setzt voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen darf keine Tarifverträge schließen
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2009
[Aktenzeichen: 23 TaBV 1016/09]) - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.04.2009
[Aktenzeichen: 35 BV 17008/08])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2011, Seite: 1534 NJW 2011, 1534 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2011, Seite: 289 NZA 2011, 289
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Dokument-Nr. 10728
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