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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011
- 6 A 400/10 -
Gefahr gentechnischer Veränderungen: Anordnung zur Vernichtung von Raps-Saatgut rechtswidrig
Saatgut wurde nicht gezielt gentechnisch verunreinigt in Umlauf gebracht
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zu entscheiden, die darauf gerichtet war, Raps-Saatgut zu vernichten, bei dem Spuren gentechnisch veränderter Organismen festgestellt wurden.
Die Anordnung des Regierungspräsidiums in Gießen des zugrunde liegenden Falls war an einen landwirtschaftlichen Betrieb in Südniedersachsen gerichtet, der das Saatgut auf von ihm bewirtschafteten zum Teil in Hessen gelegenen Feldern ausgesät hatte. Das Regierungspräsidium Gießen hatte die Anordnung darauf gestützt, dass bei labortechnischen Untersuchungen in dem von dem landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Saatgut Spuren von
Anordnung zur Vernichtung gentechnisch verunreinigten Saatgutes auch bei Unkenntnis des landwirtschaftliches Betriebes erforderlich und angemessen
Mit der Aussaat habe der Betrieb diese
Hessischer VGH stellt Rechtswidrigkeit der Anordnung fest
Das Verwaltungsgericht Kassel hatte die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Mit seinem Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Berufung des landwirtschaftlichen Betriebs stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt.
Finanzielle und sonstige Folgen für landwirtschaftlichen Betrieb nicht ausreichend durch Behörde abgewogen
Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war die ergangene Anordnung des Regierungspräsidiums Gießen deshalb rechtswidrig, weil der Betrieb nicht gezielt
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 10903
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