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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010
- 7 S 200/08 -
Flugverspätung um 23 Stunden: Airline muss auch bei technischem Defekt Ausgleich zahlen
Technische Probleme sind kein außergewöhnlicher Umstand
Bei einer Flugverspätung, die drei Stunden und mehr von der geplanten Ankunftszeit beträgt, kann der Fluggast Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände der Verspätung vom Flugunternehmen "nicht beherrschbar" sind. Technische Defekte gehören jedoch in der Regel nicht dazu. Dies urteilte das Landgericht Darmstadt.
Die Klägerin des vorliegenden Falls forderte von einer
Fluggesellschaft: Ausgleichsanspruch nur bei Annullierung, nicht bei Verspätung
Die
Entscheidung: Ausgleichsanspruch besteht bei Verspätung ab drei Stunden
Das Landgericht Darmstadt bestätigt einen Anspruch der Klägerin auf
Kein Anspruch, wenn Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist
Dieser Anspruch bestehe jedoch nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die vom Unternehmen nicht zu beherrschen seien. Der Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" werde in der EG-Verordnung nicht näher definiert, jedoch in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels Beispielen präzisiert: politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Sicherheitsmängel sowie Streiks gehören dazu.
Technische Probleme kein außergewöhnlicher Umstand
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (vt/st)
- BGH legt EuGH Fragen zu Ausgleichsansprüchen bei verspäteter Ankunft am Endziel gemäß der Fluggastrechteverordnung vor
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 80/10]) - BGH: Fluggäste haben Ausgleichansprüche nach Fluggastrechteverordnung wegen großer Flugverspätung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 95/06])
Jahrgang: 2010, Seite: 275 RRa 2010, 275
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Dokument-Nr. 11398
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