Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.04.2011
- C-288/09 und 289/09 -
EuGH: Decoder mit Festplatte wie „Sky“+-STB sind als zollfreie Set-Top-Boxen anzusehen
Hauptfunktion des Geräts für Verbraucher ist Empfang verschlüsselter Fernsehprogramme – Aufzeichnungsfunktion nur zweitrangig
Decoder mit Festplatte – wie die „Sky+“-STB – sind für Zwecke des Zolls als Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion und nicht als Aufzeichnungsgeräte zu tarifieren. Sie sind daher von Zoll befreit und dürfen nicht dem Satz von 13,9 % unterworfen werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Recht der Union legt fest, welche Zollsätze auf Gegenstände angewandt werden, die aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführt werden. So findet sich in der jährlich von der Kommission veröffentlichten Kombinierten Nomenklatur ein System zur Tarifierung von Waren und der auf die jeweilige Gruppe anwendbare Tarif. Erläuterungen zu dieser Nomenklatur – ebenfalls von der Kommission veröffentlicht – liefern ergänzende Hinweise zur Tarifierung der Waren. Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem Harmonisierten System zur Tarifierung der Waren auf internationaler Ebene, dessen Tarifierungspositionen sie weitgehend übernimmt.
Sachverhalt
British Sky Broadcasting, der größte Anbieter digitaler Satellitenfernsehdienste im Vereinigten Königreich, importiert einen Satellitenfernsehempfänger, der als „Sky+“-STB bezeichnet und von Pace für Sky hergestellt wird. Diese Box, die mit einer Kommunikationsfunktion ausgestattet ist, enthält eine Festplatte, die es dem Endverbraucher ermöglicht, von Sky ausgestrahlte Programme aufzuzeichnen.
Sky und Pace wehren sich gegen Eingruppierung der „Sky+“-STB als Aufzeichnungsgerät
Sky und Pace wandten sich gegen Bescheide der Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs (britische Zollbehörden), mit denen diese die „Sky+“-STB gemäß den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur als Aufzeichnungsgerät tarifiert hatten. Ihrer Ansicht nach ist die „Sky+“-STB als Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion zu tarifieren. Aufzeichnungsgeräte unterliegen einem Zollsatz von 13,9 %, während Set-Top-Boxen von
„Sky“+-STB sind nicht als Aufzeichnungsgeräte zu tarifieren
Das mit diesen Streitigkeiten befasste First-tier Tribunal (Tax Chamber) fragt den Gerichtshof nach der zutreffenden Tarifierung der „Sky+“-STB. In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass
Gerät ist nach kennzeichnender Hauptfunktion einzugruppieren
Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass Elektrogeräte, die mehrere Funktionen aufweisen und in verschiedene Gruppen eingereiht werden können, nach der das Gerät kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen sind.
Möglichkeit, Fernsehprogramme aufzuzeichnen, stellt nur zusätzlichen Dienst dar
Decoder des Typs „Sky+“-STB werden an Anbieter von Fernsehdiensten wie Sky verkauft, die sie ihren Kunden zur Verfügung stellen, damit diese Zugang zu ihren Programmen erhalten. Ein
„Sky+“-STB ermöglicht nur Aufzeichnung der mit dem Decoder zu empfangenen Programme
Wählt der
Aufzeichnungsfunktion nur zweitrangig
Die „Sky+“-STB soll also hauptsächlich für den Empfang von Fernsehsignalen verwendet werden, und diese Funktion wohnt dem Gerät inne. Sie stellt daher seine Hauptfunktion dar, während die Aufzeichnungsfunktion nur zweitrangig ist.
Folglich sind die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, an denen die Commissioners ihren Bescheid ausgerichtet haben, in diesem Punkt nicht zu berücksichtigen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11494
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11494
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.