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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2011
- I ZR 33/10 -
BGH: Autoreparaturwerkstatt kann Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers untersagt werden
Mit Verwendung des Bildzeichens ist ein die Marke schwächender Imagetransfer verbunden
Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrund liegenden Falls, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der
Landgericht und Oberlandesgericht untersagen Verwendung der Bildmarke
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die
Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen
ATU zur Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen nicht auf Verwendung des Bildzeichens angewiesen
Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof ra-online
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.12.2009
[Aktenzeichen: 5 U 47/08] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2008
[Aktenzeichen: 315 O 768/07]
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Dokument-Nr. 11514
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