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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2011
I ZR 33/10 -

BGH: Autoreparaturwerkstatt kann Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers untersagt werden

Mit Verwendung des Bildzeichens ist ein die Marke schwächender Imagetransfer verbunden

Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin des zugrund liegenden Falls, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Landgericht und Oberlandesgericht untersagen Verwendung der Bildmarke

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

ATU zur Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen nicht auf Verwendung des Bildzeichens angewiesen

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof ra-online

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.12.2009
    [Aktenzeichen: 5 U 47/08]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2008
    [Aktenzeichen: 315 O 768/07]
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Dokument-Nr.: 11514 Dokument-Nr. 11514

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