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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.02.1990
- III R 21/86 -
Bordellbesuche sind steuerlich nicht absetzbar
Bordellbesuche sind nicht mit Geschäftsessen vergleichbar - Versteckte Abrechnung aber über falsche Getränkerechnungen möglich
Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als z.B. bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Die betriebliche Veranlassung wird vielmehr durch private Motivationen überlagert. Das persönliche Vergnügen tritt in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind desehalb nicht von der Steuer absetzbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Das Gericht führte aus, dass dieser Würdigung auch nicht entgegenstehe, dass der Besuch solcher Lokale unter Umständen von bestimmten Gruppen von Geschäftsfreunden erwartet werde oder in bestimmten Branchen sogar üblich sei. Denn Prüfungsmaßstab sei die allgemeine Verkehrsauffassung und nicht die Anschauung der beteiligten Wirtschaftskreise. Da mit Besuchen von "Nachtlokalen" ein anderer Zweck verfolgt werde als mit Bewirtungen im engeren Sinn gemäß dem EStG, liege insoweit bereits eine Unangemessenheit dem Grunde nach vor. Deshalb komme auch kein gekürzter Abzug der Aufwendungen in Betracht. Allerdings könne noch nicht aus der bloßen Bezeichnung als "Nachtlokal" darauf geschlossen werden, was dort jeweils angeboten werde. Mit dem Begriff Nachtlokal werde im allgemeinen lediglich eine bestimmte Vorstellung hinsichtlich der Öffnungszeiten verbunden.
Persönliches Vergnügen darf nicht im Vordergrund der betrieblichen Veranstaltung stehen
Das Gericht stellte klar, dass es nicht um sittliche Maßstäbe gehe. So seien auch Bewirtungsaufwendungen nicht abziehbar, wenn sie mit Jagd-, Segel- und ähnlichen Vergnügungen zusammenhängen. In allen diesen Fällen stehe das persönliche Vergnügen im Vordergrund. Aufwendungen seien aber steuerrechtlich um so eher als unangemessen zu betrachten, je stärker die Berührung mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen den betrieblichen Anlass in den Hintergrund treten lasse.
Vermittlung persönlicher Vergnügen ohne konkrete Gegenleistung
Beim Aufsuchen von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben im Speziellen gehe es im Grunde allein darum geht, den Geschäftsfreund durch die Verschaffung eines persönlichen Vergnügens für Geschäftsabschlüsse geneigt zu machen. Dies unterscheide diesen Fall von sogenannten
Restaurantbesuche sind dem Geschäftsablauf förderlich und deshalb steuerlich zu berücksichtigen
Die Richter führten weiter aus, dass es keine absoluten Betragsgrenzen gebe, über die hinaus keine steuerliche Abziehbarkeit mehr möglich sei. Vielmehr sei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Letztlich sei bei der Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit von betrieblichen Aufwendungen jede einzelne Aufwendung für die Bewirtung oder anderweitige Unterhaltung auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Besuch von Gaststätten mit Geschäftsfreunden im allgemeinen dem Zweck diene, einen angenehmen und mithin dem Geschäftsablauf regelmäßig förderlichen Rahmen zu schaffen. Mit Rücksicht darauf seien entsprechende Aufwendungen auch bei Zugrundelegung der allgemeinen Verkehrsauffassung als betrieblich veranlasst und angemessen anzusehen - und zwar unabhängig von der Höhe.
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1. Eine Bewirtung im Sinne des § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG (Einkommenssteuergesetz) liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht.
2. Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen im Sinne des § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten.
3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variete-, Striptease- und anderen Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Absatz 5 Nr. 7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, dass die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (vt/we)
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Dokument-Nr. 11722
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