Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2011
- 8 AZR 102/10 -
BAG: Arbeitgeber muss Schaden an Privatfahrzeug bei Unfall im Rahmen der Rufbereitschaft ersetzen
Ersatzanspruchs bemisst sich nach Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Oberarzt im Klinikum in L. beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt in der Gemeinde A. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 9 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort nach L. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro verlangt er von seinem
Arbeitnehmer müssen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen -Bei Rufbereitschaft ist Ausnahme zu machen
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Grundsätzlich hat jeder
BAG weist Sache zur Klärung der Unfallschadenshöhe zurück an das Landesarbeitsgericht
Das Gericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären haben wie die Frage, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.12.2009
[Aktenzeichen: 6 Sa 637/09]
- Bundesarbeitsgericht: Keine Tagespauschale bei stundenweiser Rufbereitschaft
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.2009
[Aktenzeichen: 6 AZR 114/08]) - Kündigung wegen der Weigerung, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten ist unwirksam
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.11.2007
[Aktenzeichen: 12 Sa 1606/06])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11844
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11844
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.