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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19.05.2011
- 4 K 225/11.NW -
VG: Keine weiteren Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen in Kaiserslautern
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor
Besteht kein öffentliches Bedürfnis oder liegen keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, ist eine Stadt - in diesem Fall Kaiserslautern - nicht verpflichtet, eine Sperrzeitverkürzung zu gewähren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin in der Innenstadt von Kaiserslautern vier Spielhallen. Nach der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung beginnt die
Klägerin begehrt Öffnungszeit bis 5.00 Uhr
Im August 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten ebenfalls einen Antrag auf
Für Sperrzeitverkürzung liegt kein öffentliches Bedürfnis vor
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine
Veränderte Freizeitgewohnheiten der Bevölkerung kein Grund
Soweit die Klägerin auf die geänderten Freizeitgewohnheiten weiter Kreise der Bevölkerung verweise, rechtfertige dies nicht die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses. Diesem Umstand müsse durch Änderung der Vorschriften über die allgemeine
Besondere örtliche Verhältnisse liegen nicht vor
Ferner lägen auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor. Die Spielhallen der Klägerin befänden sich nicht in einer Gegend, in der ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus herrsche oder die durch auf das Nachtleben bezogene Vergnügungsangebote geprägt sei.
VG: Kein Anspruch auf Gleichbehandlung
Auf den
Künftig keine Sperrzeitverkürzungen mehr in Kaiserslautern
Vorliegend habe die Beklagte erklärt, wegen des verstärkt im öffentlichen Interesse liegenden Schutzes der Spieler vor Suchtgefahren die Sperrzeitverkürzungen künftig nicht mehr auf weitere Spielhallen in Kaiserslautern auszudehnen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online
- VG Köln: Sperrzeitverlängerung für Kioske rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 14.06.2011
[Aktenzeichen: 1 L 489/11 und 1 L 492/11]) - VG Gießen: Keine Sperrzeitverlängerung für Gaststätte ohne belegbare Gründe
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[Aktenzeichen: 8 L 452/10.Gi]) - Diskothek muss um 3.00 Uhr schließen - Unzumutbare Ruhestörungen rechtfertigen Vorverlegung der Sperrzeit
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Dokument-Nr. 11862
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