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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.10.2010
13 O 457/09 -

Klage auf Schadensersatz: Angebliches Schadensfoto muss zum Schaden passen

LG Coburg zum Nachweis eines Haftpflichtschadens

Behauptungen eines Klägers über einen angeblichen Schadensersatzanspruch sollten immer mit den vorgelegten Beweisen übereinstimmen. Legt ein Kläger beispielsweise ein Beweisfoto über eine angeblich durch einen Dritten zerstörte Frontscheibe eines seltenen Oldtimers vor, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger erklärt jedoch, dass die zerstörte Scheibe nicht zu dem angegeben Fahrzeug passt, liegt der Verdacht eines Betrugs nahe, der keinen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Coburgs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Ehemann der Klägerin beim Beklagten eine Lagerhalle angemietet. In dieser bewahrte er mehrere Oldtimer-Fahrzeuge zum Teil in nicht mehr fahrbereitem Zustand auf. Der Ehemann der Klägerin wollte die Fahrzeuge restaurieren und damit handeln. Im Sommer 2006 ereignete sich ein kräftiger Gewittersturm. Dabei wurde ein Fenster der Lagerhalle ausgerissen. Da der Mieter sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand, verschaffte sich der Beklagte mit einem Zweitschlüssel Zutritt zur Lagerhalle und verschloss das Fenster durch einen Außenladen.

Frontscheibe eines seltenen Oldtimers angeblich beim Schließen des Fensters durch Vermieter beschädigt

Frontscheibe eines seltenen Oldtimers angeblich beim Schließen des Fensters beschädigt

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin eines in der Lagerhalle stehenden seltenen Oldtimers gewesen zu sein. Der Beklagte habe beim Schließen des Fensters die auf einem Tisch vor dem Fenster liegende Frontscheibe des seltenen Oldtimers beschädigt. Ihr Ehemann habe die Frontscheibe aus der Scheune entfernt, um sie einem Autoglaser zu übergeben. Dabei sei sie dann zerbrochen. Der Schaden belaufe sich mindestens auf 30.000 Euro. Eine Neuanfertigung der Scheibe sei nicht mehr möglich. Das Oldtimer-Fahrzeug sei damit für die Klägerin wertlos geworden.

Vermieter verneint eigene Haftbarkeit wegen Gefälligkeitshandlung

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Klägerin gar nicht Eigentümerin des seltenen Oldtimers gewesen sei. Mittlerweile seien sämtliche Fahrzeuge in der Lagerhalle durch den Gerichtsvollzieher gepfändet. Er habe auch keine Frontscheibe für einen Pkw zerstört. In der Halle seien eine Vielzahl von Autoersatzteilen ungeordnet herumgelegen. Darüber hinaus könne er nicht haften, da er aus reiner Gefälligkeit gehandelt habe.

Sachverständiger: Angeblich zerstörte Frontscheibe nicht passend für seltenen Oldtimer

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin und zwei weitere von ihr benannte Zeugen gegenüber dem Gericht die Unwahrheit gesagt hatten. Die Klägerin hatte nämlich ein Lichtbild vorgelegt, auf dem es sich um die vom Beklagten beschädigte Frontscheibe handeln sollte, die nunmehr nach ihren Angaben nicht mehr vorhanden war. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte jedoch fest, dass es sich bei dem Gegenstand auf dem übergebenen Foto nicht um eine Frontscheibe des seltenen Oldtimers handeln konnte. Der auf dem Foto gezeigte Gegenstand konnte, so führte der Sachverständige überzeugend aus, nicht in den Scheibenrahmen der Karosserie des seltenen Pkw passen. Daher glaubte das Gericht dem Ehemann der Klägerin, der angab, das Foto unmittelbar nach Eintritt des Schadens geschossen zu haben, nicht. Die beiden anderen von der Klägerin benannten Zeugen verstrickten sich gegenüber dem Gericht in Widersprüche. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage ab, da es nicht davon überzeugt war, dass der Beklagte die Frontscheibe des seltenen Oldtimers überhaupt zerstört hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisverfügung vom 04.01.2011
    [Aktenzeichen: 5 U 219/10]

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