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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 11.05.2011
- S 1 U 1393/10 -
SG Stuttgart: Bei unfallbedingten Wirbelkörperbruch kein Anspruch auf Verletztenrente
Gericht bemängelt Diskrepanzen zwischen Schmerzangaben des Versicherten und Befunden von Gutachten
Nach einem Arbeitsunfall besteht bei einem unfallbedingten Wirbelkörperbruch im Bereich der Brustwirbelsäule mit Einsteifung eines Segments und fortbestehenden verschleißbedingten Veränderungen im Bereich der gesamten Brustwirbelsäule sowie einer Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und den objektiven Befunden kein Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur während einer Montagetätigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter gestürzt und zog sich multiple Prellungen und eine Brustwirbelkörper-VII-Fraktur zu. Den Antrag auf Gewährung einer
Konsolidierter Wirbelkörperbruch kein Grund für rentenberechtigte Minderung der Erwerbsfähigkeit
Der Kläger machte geltend, aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 %, so dass ihm eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12208
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