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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011
S 23 AL 5491/10 -

SG Stuttgart: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Umzug mangels fehlender Verfügbarkeit

Sicherstellung der Verfügbarkeit für Vermittlungsvorschläge durch Einsatz einer Mittelsperson nicht ausreichend

Ein Arbeitsloser, der sich an einem Ort aufhält, der es nicht zulässt, den Vorschlägen der Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, verliert auch dann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er einen Dritten beauftragt, Briefe der Arbeitsagentur an ihn weiterzuleiten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die arbeitslose Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls zog von Stuttgart nach Bielefeld. Nachdem die Arbeitsagentur Stuttgart davon erfuhr, hob sie das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt des Umzugs nach Bielefeld auf und forderte insgesamt 1.620,57 Euro von der Klägerin zurück.

Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes wurden von der Freundin übermittelt

Die hiergegen gerichtete Klage begründete die Klägerin damit, dass sie der Beklagten ihren Umzug mitgeteilt und über eine Freundin sichergestellt habe, dass sie alle Schreiben sowie Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur erhalte.

SG Stuttgart verneint Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit des Leistungsbeziehers

Die Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart abgewiesen. Durch den Umzug nach Bielefeld sei die Klägerin nicht mehr verfügbar gewesen, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen sei. Die Verfügbarkeit könne nicht durch den Einsatz einer Mittelsperson aufrechterhalten werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 12414 Dokument-Nr. 12414

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