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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.12.2011
- I-9 U 113/10 -
Straßen in angemessenem Zeitraum geräumt: Stadt haftet nicht für Glätteunfall
Allgemeine Glättegefahr wurde rechtzeitig erkannt und entsprechend zeitig Streualarm ausgelöst
Eine Gemeinde haftet bei einem Glätteunfall dann nicht wegen der Verletzung der Streupflicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Ende Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem
Klage in allen Instanzen erfolglos
Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen ohne Erfolg, diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt.
Weiträumiges Stadtgebiet war innerhalb von rund fünf Stunden vollständig ordnungsgemäß geräumt
Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- LG Magdeburg: Stadt haftet zu 50 % wegen Verletzung der Streupflicht
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010
[Aktenzeichen: 10 O 458/10]) - Kreuzung war nicht geräumt - Stadt muss Schadenersatz nach Glatteisunfall zahlen
(Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2008
[Aktenzeichen: 26 O 2677/08]) - Zeitlicher Umfang der Streupflicht: LG Köln zieht als Maßstab örtliche Straßenreinigungssatzung heran
(Landgericht Köln, Urteil vom 23.06.1994
[Aktenzeichen: 1 S 3/94])
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Dokument-Nr. 12900
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