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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012
11 Sa 611/11 -

Griff in die Kasse: Arbeitgeber kann Angestellte nach unerlaubter Geldentnahme aus der Bargeldkasse fristlos kündigen

Bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich

Ist das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auf Dauer zerstört, so ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. In der Unterschlagung größerer Summen Bargeld ist in jedem Fall eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen, die die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unmöglich macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen die außerordentliche Kündigung durch ihren Arbeitgeber, nachdem ihr der Diebstahl von mehreren tausend Euro Bargeld aus der Kasse der Betriebstankstelle zur Last gelegt wurde. Die Klägerin arbeitete als kaufmännische Angestellte für ein Speditionsunternehmen, wo sie für die Buchhaltung zuständig war. Zu ihren Aufgaben zählte auch die Entnahme des Bargeldes und der Tankbelege aus der Bargeldkasse der betriebseigenen Tankstelle zur Einzahlung auf das Geschäftskonto und Einbuchung in die EDV. Während einer Prüfung kam heraus, dass keinerlei Buchungen vermerkt oder Nachweise zu den Barverkäufen des Treibstoffs vorhanden waren. Nachdem durch Zeugenberichte belegt werden konnte, dass die kaufmännische Angestellte für das Verschwinden des Geldes verantwortlich war, sprach ihr der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus.

Eigentums- oder Vermögensdelikte rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vor. Danach könne ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem einen Vertragspartner nicht zuzumuten sei. Eigentums- oder Vermögensdelikte, unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des Schadens, kämen als Gründe für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Schwerwiegende Verstöße zerstören das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein an sich zur Kündigung geeigneter Fehlverhaltenstatbestand zur Last gelegt werden könne. Die Unterschlagung von vereinnahmten Bargeldern stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Somit sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Eine Abmahnung sei nur dann erforderlich, wenn erwartet werden könne, dass das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder hergestellt werden könne. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen sei eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, da in diesen Fällen davon auszugehen sei, dass das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört habe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

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