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Landgericht Lübeck, Urteil vom 17.01.2012
- 11 O 69/11 -
Verpackung von Fruit2day irreführend
Verpackung ist geeignet zumindest eine unrichtige Vorstellung über das Produkt zu erwecken
Die Schwartauer Werke dürfen nicht mehr mit einer irreführenden Verpackungsaufmachung für das Fruchtgetränk "Fruit2day, Kirsche - rote Traube" werben. Dies entschied das Landgericht Lübeck.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen die Schwartauer Werke. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale könnten Verbraucher beim Anblick der Verpackung von "Fruit 2 Day, Kirsche - rote Traube" den Eindruck erlangen, dass in dem
Verbraucher erwartet, dass abgebildete Früchte im Produkt enthalten sind
Das Landgericht Lübeck schloss sich dieser Auffassung an. Die Gestaltung der Verpackung sei durchaus geeignet zumindest eine unrichtige Vorstellung über das
Birnenstücke statt Äpfel und Trauben
Der Hinweis "mit knackigen Fruchtstückchen" lasse den Verbraucher zudem erwarten, dass damit Kirschen und rote Trauben gemeint seien. Tatsächlich sind im
Auf weitere Informationen hinweisendes Sternchen räumt Irreführung nicht aus
Auch das abgebildete Sternchen hinter "rote Trauben" könne eine Irreführung nicht ausräumen. Denn die Zuordnung würde dem Verbraucher zudem noch erschwert, da auf der Rückseite der Verpackung das Sternchen anders gestaltet sei, als auf der Vorderseite.
Da für das Gericht das Argument, dass Kreation und Umsetzung einer Verpackung zeitaufwändig seien, nachvollziehbar erschien und die vorrübergehende weitere Beeinträchtigung durch die irreführende Produktgestaltung nicht unzumutbar sei, gewährte das Gericht dem Unternehmen eine sechsmonatige Aufbrauchfrist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 13302
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