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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012
- X ZR 76/11 -
Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten
Entscheidung des BGH zur Klausel auf Vorbehalt von kurzfristigen Änderungen der Flugzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
Wenn Veranstalter von Pauschalreisen den Rückflug um mehr als zehn Stunden vorverlegen, kann dies einen Reisemangel darstellen. Organisiert sich der Reisende einen termingerechten Rückflug selbst, kann der Reiseveranstalter unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.
Einwöchige Reise - Reiserveranstalter verlegte Rückflug von 16.40 Uhr auf 5.15 Uhr vor
Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige
Klägerin verlangt Rückzahlung des Reisepreises und Kosten für Rückflug
Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 € Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für ihren Lebensgefährten.
Amtsgericht sprach der Klägerin 25,00 € wegen Minderung zu
Das Amtsgericht hat der Klägerin 25,00 € wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, wegen des in den AGB der Beklagten enthaltenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Abtretungsverbots seien die Ansprüche ihres Lebensgefährten nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Im Übrigen begründe die Vorverlegung des Rückflugtermins zwar einen Reisemangel, der den Reisepreis um 25,00 € mindere, jedoch liege darin angesichts des besonders günstigen Reisepreises keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die die Klägerin zu einer Kündigung des Vertrags oder einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen würde. Auch die Kosten der anderweitigen Rückreise müsse die Beklagte nicht erstatten, denn diese beruhten auf einem eigenen Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten und seien damit der Beklagten nicht mehr zuzurechnen.
BGH hebt Urteil des Amtsgerichts auf - AGB-Klausel hinsichtlich der Änderung der Flugzeiten unwirksam
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat.
Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden ist Reisemangel
Auch bei Berücksichtigung des in den AGB enthaltenen Vorbehalts hat das Berufungsgericht in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden zu Recht einen Reisemangel erkannt. Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Die Vorverlegung des Rückflugs stellt im Streitfall hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies kann zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.
Berufungsgericht muss erneut entscheiden
Für das Berufungsgericht bleibt zu prüfen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte der Beklagten eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben oder diese nach den Umständen entbehrlich war, sowie in welcher Höhe Kosten für den Rückflug tatsächlich angefallen sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010
[Aktenzeichen: 232 C 6893/10] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2010
[Aktenzeichen: 22 S 262/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 167 JuS 2013, 167 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 894 MDR 2012, 894 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 2107 NJW 2012, 2107
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Dokument-Nr. 13369
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