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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012
- II ZR 163/10 -
Auch GmbH-Geschäftsführer kann sich bei Altersdiskriminierung auf Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz berufen
BGH wendet erstmals AGG auf GmbH-Geschäftsführer an / Schadensersatz wegen Diskriminierung
Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, fällt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. August 2009 der medizinische
Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
BGH bejaht Vorliegen unzulässiger Benachteiligung wegen des Alters
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt. Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf
Bewerber muss nur Indizien für Diskriminierung vorbringen
Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Das hat das Gericht als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.
Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz
Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat das Gericht das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 27.11.2009
[Aktenzeichen: 87 O 71/09] - OLG Köln: Klinikchef erhält Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.07.2010
[Aktenzeichen: 18 U 196/09])
- Altersdiskriminierung bei Bewerbung: Beamtin erhält über 5000 Euro Entschädigung und Schadenersatz
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.01.2012
[Aktenzeichen: 5 LB 9/10]) - Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010
[Aktenzeichen: 6 AZR 911/08])
Jahrgang: 2012, Seite: 797 NZA 2012, 797
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Dokument-Nr. 13395
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