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Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 01.03.2012
- S 10 KR 189/10 -
Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung tragen
Feststellung einer Systemstörung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme
Das Sozialgericht Chemnitz hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich beider Oberschenkel einer Patientin übernehmen muss.
Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Medizinische Dienst der
Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes durch Konservativbehandlung nicht möglich
Im Klageverfahren holte das Sozialgericht Chemnitz ein
Ablehnen der Kostenübernahme trotz positivem Sachverständigengutachten für Behandlung ist als Systemfehler im Leistungskatalog zu werten
Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung des Gerichtssachverständigen an. Es sei als Systemfehler zu bewerten, wenn trotz vom Sachverständigen empfohlener Behandlung bei fehlender gesicherter konventioneller Behandlungsmethode keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
- Krankenkassen müssen Fettabsaugung zur Behandlung von Lipödemen nicht zahlen
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: S 14 KR 143/11]) - Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugungen bei Lipödem übernehmen
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2004
[Aktenzeichen: S 30/25 KR 2369/02]) - Ambulante Liposuktion eines schmerzhaften Lipödems ist nicht im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten
(Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008
[Aktenzeichen: B 1 KR 11/08 R])
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Dokument-Nr. 13430
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