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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2012
- VIII ZR 327/11 -
Vermieter kann Mieter von preisgebundenem Wohnraum bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen
BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum
Die Norm des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, nach der ein Vermieter im Falle einer Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen kann, ist nicht im preisgebundenen Wohnraum anwendbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zu entscheidenden Fall überließ die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, der Beklagten durch Dauernutzungsvertrag vom 4. März 2005 aus ihrem Bestand eine öffentlich geförderte preisgebundene
Vermieterin kündigt Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstands
Aus Anlass der Betriebskostenabrechnung für 2007, bei der der Ansatz einzelner Posten zwischen den Parteien streitig ist, setzte die Klägerin für die Betriebs- und Heizkosten einen um 30,50 Euro höheren Vorauszahlungsbetrag für die Zeit ab Januar 2009 fest. Ferner erhöhte sie für die Zeit ab Juli 2009 die Grundnutzungsgebühr um 9,75 Euro. Die Beklagte zahlte in den Folgemonaten lediglich den bisherigen Betrag. Die Klägerin kündigte, gestützt auf den daraus errechneten Zahlungsrückstand, das
Vorinstanzen erklären Kündigung für unwirksam
Die Räumungsklagen der
BGH verneint analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum
Die dagegen gerichtete Revision der
An dieser Rechtslage hat sich durch die Schaffung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* nichts geändert, denn der Gesetzgeber wollte damit nur die Regelung des § 9 Abs. 2 MHG*** in das BGB übernehmen. Dies schließt es aus, anzunehmen, der Gesetzgeber habe den Geltungsbereich dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf den preisgebundenen Wohnraum ausdehnen wollen.
BGH weist Sache zur weiteren Aufklärung zurück an Berufungsgericht
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zu den Zahlungsrückständen der Beklagten und einem sich daraus ergebenden Kündigungsgrund getroffen werden können.
Erläuterungen
* - § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
[… ]
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
[…]
3.Ist der
** - § 3 Gesetz über den Kündigungsschutz von Mietverhältnissen über Wohnraum-WKSchG
(5) Ist der
[… ]
(7) die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für preisgebundenen Wohnraum.
*** - § 9 Gesetz zur Regelung der Miethöhe (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum) - MHG
[…]
(2) Ist der
§ 10 MHG
[… ]
(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Mietverhältnisse
1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist,
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 26.08.2010
[Aktenzeichen: 812 C 186/09] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.10.2011
[Aktenzeichen: 311 S 60/10]
- Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei Unwirksamkeit von Mieterhöhungen im langjährigen Mietverhältnis
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 160/09]) - Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 177/09])
Jahrgang: 2012, Seite: 271 IMR 2012, 271 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 753 MDR 2012, 753 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 2270 NJW 2012, 2270 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 529 NZM 2012, 529
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Dokument-Nr. 13474
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