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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.02.2008
- 4 Sa 1315/07 -
Schlussformel im Arbeitszeugnis darf dem voranstehenden Inhalt nicht widersprechen
Die Formel "Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute" stellt einen Gegensatz zur Vergangenheit her
Bescheinigt ein Arbeitszeugnis überdurchschnittlich gute Leistungen, so darf dieser positive Gesamteindruck nicht durch die Schlussformulierung konterkariert werden. Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Korrektur der Schlussformel fordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses.
Schlussformel darf nicht im Widerspruch zum Zeugnisinhalt stehen
Dem Antrag auf Abänderung der
Bescheinigungen "sehr guter" oder "guter" Arbeitsleistungen muss Arbeitnehmer beweisen
Einer weiteren Forderung des Klägers gab das Gericht jedoch nicht statt. Soweit der Kläger die verschiedenen Aussagen des Arbeitszeugnisses zur Leistung und Führung stets durch Einfügen von Steigerungsformen wie "sehr", "groß" und "stets" aufgewertet wissen wolle, weil er meine, dass nur so das Zeugnis mit der von ihm als Gesamtnote gesehenen Formulierung "Mit der Qualität seiner Arbeitsergebnisse waren wir jederzeit zufrieden" gerecht werde, so habe die Klage keinen Erfolg. Insgesamt enthalte das Zeugnis eine leicht überdurchschnittliche Beurteilung, die durch die Differenzierung bei den Einzelaspekten zustande komme. Widersprüchlich seien die Einzelformulierungen nicht. Der Kläger habe auch sonst nichts dazu vorgetragen, warum die von ihm begehrten Verbesserungen in den Einzelaussagen erforderlich seien. Strebe der Arbeitnehmer eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Solle das Zeugnis ihm "sehr gute" oder "gute" Leistungen bescheinigen, habe er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 14.10.2003 9 AZR 12/03).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.07.2007
[Aktenzeichen: 19 Ca 10130/06]
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Dokument-Nr. 13602
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