Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012
- 2 S 2995/11 -
Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten in Höhe von 20 % der Bruttokasse zulässig
Gemeindesatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Der in der Vergnügungssteuersatzung einer Gemeinde bestimmte Steuersatz von 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist rechtmäßig. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren und lehnte damit den Antrag einer Spielhallenbetreiberin (Antragstellerin) ab, die betreffende Satzung der Gemeinde (Antragsgegnerin) für ungültig zu erklären.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in der Gemeinde Wehingen zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten. Drei weitere Gewinnspielautomaten hat sie in einer Tankstelle sowie in einem Bistro aufgestellt. Die ab dem Jahr 2011 gültige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde setzt für solche Geräte einen Steuersatz von 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse fest. Bei diesem Maßstab wird auf den Kasseninhalt abgestellt, d.h. von den Einsätzen der Spieler werden die ausgezahlten Gewinne abgezogen und vom verbleibenden Betrag sind 20 % als
Gemeinde darf zur Deckung des Finanzbedarfs örtliche Aufwandsteuer erheben
Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die
Steuersatz von 20 % auf Bruttokasse kann nicht per se als erdrosselnd angesehen werden
Der festgesetzte Steuersatz mache es der Antragstellerin auch nicht unmöglich, ihren Betrieb weiterzuführen. Die Erhebung einer
Vorgelegte Berechnung über Ausgaben infolge zu zahlender Vergnügungssteuer mit mehreren Rechenfehlern behaftet
Aber auch nach den Angaben der Antragstellerin könne eine erdrosselnde Wirkung nicht angenommen werden. Sie habe zwar behauptet, im Jahr 2011 hätten ihre Ausgaben infolge der zu zahlenden
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses verfassungsgemäß
(Finanzgericht Bremen, Urteil vom 11.04.2012
[Aktenzeichen: 2 K 12/12]) - Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einsatz des Spielers zulässig
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14.02.2008
[Aktenzeichen: 4 K 743/07, 4 K 781/07, 4 K 909/07])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13978
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13978
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.