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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.05.2012
- I-6 U 187/11 -
30-prozentiger Mithaftungsanteil beim Unterlassen des Anschnallens im Reisebus
Verpflichtung zum Anschnallen besteht gemäß § 21 a Abs. 1 StVO
Die Mithaftung eines Reisenden in Höhe von 30 % für den bei ihm entstandenen Schaden ist sachgerecht, wenn dieser entgegen der Anschnallpflicht den vorhandenen Sitzgurt nicht anlegt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin eine Busfahrt im Reisebus mit dem Beklagten. Sie erlitt bei einer Überquerung von doppelten Bahngleisen eine Lendenwirbelkörperfraktur, denn die Klägerin wurde aus ihrem Sitz hochgeschleudert und fiel dann wieder auf ihren Sitz herab.
Eigenverschulden der Klägerin liegt vor
Das Oberlandesgericht hielt eine
Keine überwiegende Mitschuld der Klägerin
Das Gericht folgte auch nicht der Ansicht des Beklagten, es sei in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, ähnlich wie bei Fahrgästen in Linienbussen, sich sicheren Halt zu verschaffen, so dass die Klägerin ihren Schaden vollständig oder zumindest überwiegend selbst tragen müsse. Die Notwendigkeit, in Linienbussen ständig auf sicheren Halt bedacht zu sein, resultiert primär aus der Häufigkeit des Fahrgastwechsels und der Haltestopps sowie der Notwendigkeit, dass sich Benutzer von Linienbussen während der Fahrt zwischen Tür und Sitzgelegenheit fortbewegen müssen. Sobald Fahrgäste ihren Sitzplatz eingenommen haben, erscheinen sie hingegen weniger stark gefährdet, weil der Kontakt zur Sitzfläche als solcher schon eine gewisse Sicherheit biete.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 20.07.2011
[Aktenzeichen: 1 O 430/08]
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Dokument-Nr. 14047
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