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Amtsgericht München, Urteil vom 03.12.2010
- 566 F 881/08 -
Weinsammlung als Hobby: Ehepartner hat bei Scheidung keinen Anspruch auf Anteil des Weinsortiments oder Schadensersatz
Weinvorrat ist nicht als Haushaltsgegenstand anzusehen
Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege - ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung - sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Keller eines Münchner Ehepaares eine
Weinvorrat kein Haushaltsgegenstand
Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro.
AG München verneint Anspruch der Ehefrau auf Schadensersatz
Der zuständige Familienrichter wies diesen Antrag jedoch ab. Der Weinvorrat sei kein
Zum persönlichen Gebrauch des Ehepartners bestimmte Gegenstände fallen nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände
Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.
Weinsammlung ist Liebhaberei des Antragstellers
Der
Kein gemeinschaftliches Eigentum an dem Weinvorrat
Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein
Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als
Weinvorrat steht im Alleineigentum des Antragstellers
Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14090
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