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Amtsgericht Saarburg, Urteil vom 28.11.2001
- 5 C 473/01 -
Geringfügige Beeinträchtigungen berechtigen nicht zu einer Mietminderung
Folgende Mängel sind geringfügig: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, überarbeitungsbedürftige Decke, renovierungsbedürftiger Flur und fehlende Wäscheleinen im Trockenraum
Geringfügige Mängel einer Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung. Es liegen insofern nur unerhebliche Beeinträchtigungen vor. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die beklagte
Kein Recht zur Mietminderung
Das Amtsgericht Saarburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses zugestanden. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Miete zu mindern. Denn eine nur unerhebliche Minderung
Geringfügige Mängel lagen vor
Hinsichtlich folgender von
Keine Berechtigung wegen unfertiger Außenanlage und mangelnde Pflege
Die unfertige
Spätere Mängelanzeige bei Einzug in einem Neubau möglich
Nach Ansicht des Amtsgerichts entfalle eine Minderungsberechtigung bei Einzug in einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Amtsgericht Saarburg, ra-online (zt/WuM 2002, 29/rb)
Jahrgang: 2002, Seite: 29 WuM 2002, 29
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Dokument-Nr. 14266
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