Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18.09.2012
- 4 A 211/11 -
Schülerbeförderung: Bei fehlenden Schulbezirken muss Gemeinde Kosten für Beförderung zu entfernt liegender Schule tragen
Bei einheitlichem Schulbezirk ist tatsächlich besuchte Schule für Übernahme von Beförderungskosten entscheidend
Ist eine Schule in Haupt- und Außenstelle unterteilt, kann die Gemeinde als Schulträger für die Haupt- und Außenstelle einen jeweils eigenen Schulbezirk festlegen. Wird allerdings für Hauptstelle und Außenstelle ein einheitlicher Schulbezirk festgelegt, ist für die Schülerbeförderung nicht der Weg von der Haustür des Schülers bis zum nächstgelegenen Schulgebäude maßgeblich, sondern der Weg zum tatsächlich besuchten Schulgebäude. Besucht ein Schüler entsprechend nicht die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende Außenstelle, sondern die weiter entfernt liegende Hauptstelle der Schule, muss die Gemeinde die Schülerbeförderungskosten tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Die im Jahre 2005 geborene
Schülerin sind Aufwendungen für Schulweg zur weiter entfernten Hauptstelle der Grundschule zu erstatten
Mit der im September 2011 erhobenen Klage begehrten die Eltern für das Kind die Übernahme der Beförderungskosten. Die Klage hatte Erfolg. Der beklagte Landkreis wurde verpflichtet, der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
- Schülerbeförderung: Nicht immer ist auf Entfernung oder Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abzustellen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2011
[Aktenzeichen: 7 ZB 10.2930]) - Bayerischer VGH: Keine kostenfreie Schülerbeförderung unter 3 km
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.08.2011
[Aktenzeichen: 7 B 10.1565])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 14273
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14273
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.