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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2012
- VerfGH 12/11 -
Landesregierung reicht Haushaltsentwurf 2012 verspätet ein und verstößt damit gegen das Vorherigkeitsgebot
Haushaltsentwurf ohne nachvollziehbare Hinderungsgründe durch Landesregierung verspätet vorgelegt
Die Landesregierung hat das parlamentarische Budgetrecht durch verspätete Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012 verletzt. Somit ist dem Antrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag Nordrhein-Westfalen stattzugeben. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Fraktion DIE LINKE (Antragstellerin) mit dem Anfang Dezember 2011 eingeleiteten Organstreitverfahren geltend gemacht, die
Vorherigkeitsgebot ist zwingende Verpflichtung
Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt werde. Dieses so genannte
Keine nachvollziehbaren Hinderungsgründe für verspäteten Haushaltsentwurf vorhanden
Gemessen daran habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 503 NVwZ 2013, 503
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Dokument-Nr. 14486
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