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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012
- 6 Ca 1749/12 -
"Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigt
Angestellter bedroht Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise
Die fristlose Kündigung eines Angestellten, der seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht und unter anderem mit den Worten "Ich hau dir vor die Fresse" beleidigt, ist rechtswirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte sich der Kläger seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten:
"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die
Wegen dieses Vorfalles kündigte die Stadt Mönchengladbach das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 6. Juni 2012 fristlos.
Arbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage ab
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die gegen diese
Kläger wurde bereits zuvor wegen Bedrohung eines früheren Vorgesetzten abgemahnt
Das Arbeitsgericht hält die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online
- Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook: Auszubildender darf nach beleidigenden Äußerungen auf Facebook gekündigt werden
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 3 Sa 644/12]) - Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: 2 Sa 232/11]) - Beleidigung: Fristlose Kündigung wegen Zu-alt-Schätzung der Freundin des Chefs
(Arbeitsgericht Mannheim, Vergleich vom 24.03.2011
[Aktenzeichen: 3 Ca 406/10])
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Dokument-Nr. 14565
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