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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012
- 6 U 34/11 -
Werbung mit Testsiegel "Bestes Möbelhaus" unzulässig
Bezeichnung des Testveranstalters als "Deutsches Institut" für Verbraucher irreführend
Die Firma Möbel Höffner darf nicht mehr mit dem Testsiegel "Bestes Möbelhaus" des Deutschen Instituts für Service Qualität (disq) werben. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht. Auch die Bezeichnung des Testveranstalters als "Deutsches Institut" wurde vom Gericht für irreführend erklärt.
Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Berlin dem Möbelhaus die Verwendung des Siegels untersagt und gravierende methodische Mängel des Tests kritisiert.
Testsiegel fehlt klarer Hinweis auf privatwirtschaftlichen Charakter des Testunternehmens
Die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kritisierten in zweiter Instanz, dass die Bezeichnung des Testveranstalters als "Deutsches Institut" irreführend sei. Der Begriff erwecke den falschen Eindruck, das Testurteil sei von einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung vergeben worden. Dieser Eindruck werde noch durch die farbliche Gestaltung des Siegels in den Farben "Schwarz-Rot-Gold" verstärkt. Dagegen fehle ein klarer Hinweis auf den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens.
Testsiegel gibt beschränkten Testinhalt nur unzureichend wieder
Irreführend sei auch die Bezeichnung als "Bestes Möbelhaus." Damit werde der beschränkte Testinhalt unzureichend wiedergegeben. Untersucht wurde lediglich die Service-Qualität, nicht aber für die Gesamtqualität von Möbelhäusern entscheidende Kriterien wie das Preis- und Leistungsverhältnis oder Lieferzeiten und -kosten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- 30, 50 oder 80 Prozent Nachlass - Gericht verbietet Mondpreis-Werbung für Möbel
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 23.10.2007
[Aktenzeichen: 11 O 80/07]) - Werbeprospekt ohne Angaben zur Identität des werbenden Unternehmens ist als unlautere irreführende Werbung anzusehen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.10.2011
[Aktenzeichen: I-4 W 84/11])
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Dokument-Nr. 14777
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