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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2012
- 12 K 993/12 E -
FG Düsseldorf zum nachträglichen Schuldzinsenabzug bei Option zur Regelbesteuerung
Schuldzinsen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können. Negative Einkünfte können - trotz § 20 Abs. 6 EStG - auch mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 2002 mit einer Stammeinlage von 37,5 % an einer GmbH beteiligt, deren Auflösung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2007 ins Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung erfolgte nicht. Der Kläger wurde aus einer für die GmbH geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen, was der Beklagte im Rahmen der Veranlagung für 2007 bei der Ermittlung des Aufgabeverlusts gem. § 17 EStG berücksichtigte.
Kläger setzt Zinsen für Refinanzierungsdarlehen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen an
In den Jahren 2009 und 2010 zahlte der Kläger Zinsen für die betreffenden Refinanzierungsdarlehen, die er unter Hinweis auf die Option zur Regelbesteuerung als
Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des BFH
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr möglichen Abzug nachlaufender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: IX R 67/10]) - BFH: Auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen seit 1999 nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.03.2011
[Aktenzeichen: X R 28/09])
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Dokument-Nr. 14796
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