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Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012
- 7 O 525/10 -
Wikipedia kann sich auf Pressefreiheit berufen: Universitätsprofessor hat keinen Unterlassungsanspruch wegen der Nennung persönlicher Daten
Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht
Die Artikel auf Wikipedia unterfallen dem Schutz der Pressefreiheit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen tritt daher bei wahren Tatsachenbehauptungen zurück. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Tübingen die Unterlassung eines auf der deutschsprachigen
Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen
Das Landgericht Tübingen hielt sich zunächst für international zuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Die deutschen Gerichte seien nach dieser Vorschrift dann international zuständig, wenn die
Unterlassungsanspruch bestand nicht
Das Landgericht Schweinfurt verneinte jedoch den
Keine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Ob eine rechtswidrige Verletzung vorliege oder nicht, bestimme sich durch Abwägungen der widerstreitenden Interessen, so das Landgericht weiter. Dabei seien folgende Grundsätze zu beachten, wahre Tatsachenbehauptungen seien in der Regel hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien, unwahre dagegen nicht. Wahre Darstellungen verletzen das Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn die Aussagen geeignet seien, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich ziehen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen sei hier zu Gunsten von
Abwägung zu Gunsten von Wikipedia
Die zu Gunsten von
Zum einen habe ein Persönlichkeitsschaden nach Ansicht des Landgerichts nicht festgestellt werden können. Denn weder habe eine Breitenwirkung vorgelegen, noch eine besondere Stigmatisierung. Anders als beispielsweise bei einer Zeitungsveröffentlichung sei hier nicht von einer breiten Ausstrahlungswirkung auszugehen. Vielmehr habe sich hier die Kenntnisnahme auf Personen beschränkt, die den Kläger kennen und sich über ihn informieren wollten. Bei einer Zeitungsveröffentlichung sollen demgegenüber potentiell die gesamte Bevölkerung informiert werden.
Weiterhin sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an den von
Außerdem könne sich
Zudem habe es sich hier um wahre Tatsachenbehauptungen gehandelt und der Träger des Persönlichkeitsrechts könne nicht erwarten, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist.
Keine Haftung aufgrund Störereigenschaft
Wikipedia habe schließlich nach Auffassung des Landgerichts nicht als Störer in Anspruch genommen werden können. Denn unabhängig davon, dass ein Rechtsverstoß nicht vorgelegen habe, habe es zum einen den Beitrag nicht selbst verfasst oder sich zu Eigen gemacht. Zum anderen habe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 124 CR 2013, 124 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 59 ITRB 2013, 59 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 138 K&R 2013, 138 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 91 ZD 2013, 91
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Dokument-Nr. 14831
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