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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2012
- V ZR 230/11 -
BGH: Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen seines PKW durch einen Dritten
Und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
Überlässt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einem Dritten und stellt dieser den PKW unberechtigt auf einem Privatgrundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grundstücksbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall überließ der Halter eines Sportwagens sein
BGH gab dem Grundstücksbesitzer Recht
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Grundstücksbesitzers. Ihm habe sowohl der
Unterlassungsanspruch bestand
Der
Fahrzeughalter war Zustandsstörer
Zudem sei der
Wiederholungsgefahr lag vor
Nach Auffassung des BGH habe die erforderliche Wiederholungsgefahr bestanden. Denn schon das einmalige
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BGB § 862 Abs. 1
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kirchheim unter Teck, Urteil vom 28.03.2011
[Aktenzeichen: 1 C 713/10] - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 4 S 119/11]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 1699 GE 2012, 1699 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3781 NJW 2012, 3781 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 75 NZV 2013, 75
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Dokument-Nr. 15053
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