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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2001
- 9 Sa 853/01 -
"Du geiles Etwas, heute komm ich zu Dir dann bumsen wir eine Runde": Sexuelle Belästigung einer Auszubildenden führt zur sofortigen fristlosen Kündigung
Vorherige Abmahnung nicht notwendig
Äußert sich ein Arbeitnehmer gegenüber einer Auszubildenden in sexueller Weise, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies hat das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Fristlose außerordentliche Kündigung war wirksam
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Die
Abmahnung war nicht notwendig
Das Verhalten des Arbeitnehmers sei nicht abzumahnen gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war nicht zumutbar
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 05.05.2001
[Aktenzeichen: 4 Ca 225/01]
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Dokument-Nr. 15173
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