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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.02.2013
I-14 U 7/12 -

Anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung: Arzt muss Tochter Namen des Samenspenders (Vaters) nennen

Zur Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung durch heterologe Insemination / Auskunftsbegehren des Kindes höher zu bewerten als Geheim­haltungs­interesse des Samenspenders

Ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Dies hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit das anderslautende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie hat vom Beklagten als behandelndem Arzt Auskunft über den Samenspender verlangt, um in Erfahrung zu bringen, von welchem Mann sie abstammt. Der Beklagte hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, er habe mit den seinerzeit beteiligten Personen vereinbart, dass der Samenspender anonym bleibe. Das aus dieser Absprache folgende Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Auskunftsbegehren der Klägerin. Er sei zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem könne er die möglichen Samenspender nicht mehr benennen, weil die ihre Identifizierung ermöglichenden Unterlagen nicht mehr vorhanden seien.

Klärung der Abstammung wichtig für die Persönlichkeitsentwicklung

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist das Auskunftsbegehren der Klägerin gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, sei höher zu bewerten als die Interessen des Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Geheimhaltungsinteressen der Mutter und des gesetzlichen Vaters seien nicht zu berücksichtigen, weil sie mit der Auskunftserteilung an die Klägerin einverstanden seien. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschenwürde der Klägerin gehöre ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Persönlichkeit entwickeln und wahren könne. Um ihre Persönlichkeit verstehen und entfalten zu können, müsse die Klägerin die für diese konstitutiven Faktoren kennen. Hierzu zähle auch ihre Abstammung.

Samenspender hätte mit Auskunftsverlangen des gezeugten Kindes rechnen müssen

Hinter diese fundamentale Rechtsposition müssten die Freiheit zur Berufsausübung auf Seiten des Beklagten sowie sein Persönlichkeitsrecht und die Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden Spender zurücktreten. Die Persönlichkeitsrechte dieser seien nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen. Der Beklagte und die Spender seien bereits deswegen weniger schutzbedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen Samenspende im Vorhinein hätten berücksichtigen und sich auf die mit einem Auskunftsverlangen des gezeugten Kindes für sie ver-bundenen Folgen hätten einstellen können.

Beklagter verstößt nicht gegen ärztliche Schweigepflicht

Für ein vorrangiges Recht der Klägerin spreche zudem die nicht zur Disposition der Beteiligten stehende familienrechtliche Rechtslage. Nach dieser habe dem Beklag-ten wie auch den Spendern bei der künstlichen Zeugung klar sein müssen, dass jedenfalls das gezeugte Kind die gesetzliche Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt würde anfechten können und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben würde. Auf diesen Zusammenhang wiesen auch die seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hin. Da der Beklagte zur Auskunft ver-pflichtet sei, verstoße er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und be-gehe keine Straftat, wenn er die Auskunft erteile, er handle insoweit nicht unbefugt.

Beklagter muss nachweisen, dass Auskunftserteilung nicht möglich ist

Dass ihm eine Auskunftserteilung unmöglich sei, habe der Beklagte nicht bewiesen. Die Auskunft sei dem Beklagten erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche in seiner Praxis nicht mehr beschaffen könne. In diesem Zu-sammenhang habe der Beklagte bereits widersprüchlich vorgetragen. Die vor dem Gericht durchgeführte Beweisaufnahme habe seine Darstel-lung zudem nicht bestätigt. Auch nach der hierzu vom Beklagten abge-gebenen Stellungnahme könne das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Beklagte bereits eine vollständige Befragung seiner damaligen Mit-arbeiter vorgenommen und eine umfassende Recherche nach den ver-meintlich fehlenden Unterlagen veranlasst habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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