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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.02.2013
- I-14 U 7/12 -
Anonyme Samenspende und künstliche Befruchtung: Arzt muss Tochter Namen des Samenspenders (Vaters) nennen
Zur Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung durch heterologe Insemination / Auskunftsbegehren des Kindes höher zu bewerten als Geheimhaltungsinteresse des Samenspenders
Ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Dies hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit das anderslautende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen durchgeführte
Klärung der Abstammung wichtig für die Persönlichkeitsentwicklung
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist das Auskunftsbegehren der Klägerin gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin, ihre
Samenspender hätte mit Auskunftsverlangen des gezeugten Kindes rechnen müssen
Hinter diese fundamentale Rechtsposition müssten die Freiheit zur Berufsausübung auf Seiten des Beklagten sowie sein Persönlichkeitsrecht und die Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden Spender zurücktreten. Die Persönlichkeitsrechte dieser seien nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen. Der Beklagte und die Spender seien bereits deswegen weniger schutzbedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen
Beklagter verstößt nicht gegen ärztliche Schweigepflicht
Für ein vorrangiges Recht der Klägerin spreche zudem die nicht zur Disposition der Beteiligten stehende familienrechtliche Rechtslage. Nach dieser habe dem Beklag-ten wie auch den Spendern bei der künstlichen Zeugung klar sein müssen, dass jedenfalls das gezeugte Kind die gesetzliche Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt würde anfechten können und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben würde. Auf diesen Zusammenhang wiesen auch die seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hin. Da der Beklagte zur Auskunft ver-pflichtet sei, verstoße er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und be-gehe keine Straftat, wenn er die Auskunft erteile, er handle insoweit nicht unbefugt.
Beklagter muss nachweisen, dass Auskunftserteilung nicht möglich ist
Dass ihm eine Auskunftserteilung unmöglich sei, habe der Beklagte nicht bewiesen. Die Auskunft sei dem Beklagten erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche in seiner Praxis nicht mehr beschaffen könne. In diesem Zu-sammenhang habe der Beklagte bereits widersprüchlich vorgetragen. Die vor dem Gericht durchgeführte Beweisaufnahme habe seine Darstel-lung zudem nicht bestätigt. Auch nach der hierzu vom Beklagten abge-gebenen Stellungnahme könne das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Beklagte bereits eine vollständige Befragung seiner damaligen Mit-arbeiter vorgenommen und eine umfassende Recherche nach den ver-meintlich fehlenden Unterlagen veranlasst habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2012
[Aktenzeichen: 12 S 2935/11]) - Anonyme Samenspende: Bei Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten
(Amtsgericht Elmshorn, Beschluss vom 20.12.2010
[Aktenzeichen: 46 F 9/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 637 FamRZ 2013, 637 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 467 MDR 2013, 467 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1167 NJW 2013, 1167 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 165, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm NJW-Spezial 2013, 165 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm) | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 185 ZD 2013, 185
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