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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2013
- VIII R 22/10 -
Keine Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter
Enttarnte Kunden gaben im Ausland erzielte Kapitalerträge in Steuerklärung nicht an
Mitarbeiter eines Kreditinstituts für die von anonym gebliebenen Kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf mutmaßlich im Ausland erzielte Kapitalerträge haften nicht, obwohl die Kunden als Folge der von der Bank angebotenen Möglichkeit des anonymisierten Kapitaltransfers in das Ausland nicht enttarnt werden konnten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte 1992 und 1993 als Leiter der Wertpapierabteilung eines großen deutschen Kreditinstituts daran mitgewirkt, dass Kunden des Kreditinstituts
Finanzamt nahm Kläger in Haftung
Das Finanzamt übertrug die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden auf die Gruppe der nicht enttarnten Kunden und nahm den Kläger (u.a.) unter Anwendung eines großzügigen Sicherheitsabschlags für die von den nicht enttarnten Wertpapierkunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitalerträge in
Erkenntnisse können konkrete tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht hat u.a. ausgeführt, allein die Tatsache des anonymen Kapitaltransfers reiche nicht aus, um eine hinreichend sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass die nicht enttarnten Kunden die Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte hinterzogen hätten. Auch die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden könnten für die Gruppe der anonym gebliebenen Kunden konkrete tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen. Dies gehe zu Lasten der Finanzverwaltung, die hierfür die Feststellungslast trage. Der BFH hat diese Ausführungen bestätigt. Ob eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH zur Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wenn die Haupttäter nicht ermittelt werden können
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.07.2009
[Aktenzeichen: VIII B 64/09]) - Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2008
[Aktenzeichen: VII R 47/07])
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Dokument-Nr. 15593
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