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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2013
- 4 U 186/12 -
Werbung einer Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen unzulässig
Einzelne Angaben bei Bewerbung von Artikeln müssen der Wahrheit entsprechen
Die Werbung einer so genannten Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist eine Warenhandelsgesellschaft aus Bielefeld, die Waren unterschiedlichster Art, u.a. Haushaltswaren, importiert und überregional vertreibt. Sie hat vom Antragsgegner, dem Betreiber einer sog.
"Statt"-Preise für Verbraucher irreführend
Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Hamm den wettbewerbsrechtlichen
Verbraucher können auch vom regulären Einzelhandel geforderten Preis ausgehen
Ein
Werbemaßnahme der Postenbörse unlauter
Werde nun mit der dargestellten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Irreführende Preiswerbung mit fiktiver UVP unterbunden
(Landgericht Köln, Urteil vom 14.02.2013
[Aktenzeichen: 31 O 474/12]) - All-Net-Flat: Landgericht Koblenz zu irreführender Preiswerbung eines Telekommunikationsanbieters
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2012
[Aktenzeichen: 1 HK O 177/11]) - Gratis-Zugaben müssen bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.06.2012
[Aktenzeichen: 6 U 174/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 261 GRUR-RR 2013, 261
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Dokument-Nr. 15633
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