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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.04.2013
VG 90 K 4.11 T u.a. -

Keine 1-Euro-Wertgutscheine für Rezepteinlösung

Berufsgericht für Heilberufe in Berlin spricht Warnungen gegen Apotheker aus und verhängt Geldbußen

Apotheker dürfen keine 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten gewähren. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Apothekerkammer verschiedenen Berliner Apothekern vorgeworfen, mit der Praxis, 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten zu gewähren, gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben.

Apotheker berufen sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Diese hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels "Spürbarkeit" wettbewerbsrechtlich erlaubt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 u.a.). Was wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungsrechtlich von den Aufsichtsbehörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden.

Werbemaßnahmen haben Bagatellgrenze überschritten

Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts. Nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe haben die in Rede stehenden Werbemaßnahmen jeweils eine Bagatellgrenze überschritten; daher habe Anlass zur Pflichtenmahnung durch berufsgerichtliche Maßnahmen bestanden. Das Gericht hat daher in den meisten Fällen Warnungen - die mildeste berufsgerichtlich zulässige Maßnahme - verhängt, und in drei weiteren Fällen wegen der Schwere des jeweiligen Verstoßes auch Geldbußen ausgesprochen. Lediglich in einem Fall sprach das Berufsgericht eine Apothekerin mangels berufsrechtlicher Relevanz ihres Verhaltens frei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 15660 Dokument-Nr. 15660

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