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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2002
- 2 AZR 392/01 -
BAG: Keine schuldhafte Versäumnis der Mitteilungsfrist aufgrund unerwarteter Schwangerschaft
Schwangerer Arbeitnehmerin steht Überlegungszeitraum zu
Verpasst eine schwangere Arbeitnehmerin nach erfolgter Kündigung die gemäß § 17 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geltende 2-Wochen-Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft an ihren Arbeitgeber, weil die Schwangerschaft für sie unerwartet war und sie darüber zunächst nachdenken musste, so liegt keine schuldhafte Fristversäumnis im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1999 wurde eine 20-jährige Zahnarzthelferin während ihrer Probezeit gekündigt. 13 Tage nach Zugang der
Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab
Während das Arbeitsgericht Regensburg der Kündigungsschutzklage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht München ab. Seiner Ansicht nach verstoße die
Bundesarbeitsgericht hält Kündigung für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die
Unverschuldete Versäumnis der Mitteilungsfrist
Das Versäumnis der
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Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 27.07.2000
[Aktenzeichen: 3 Ca 3749/99] - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19.12.2000
[Aktenzeichen: 8 Sa 872/00]
Jahrgang: 2003, Seite: 1448 DB 2003, 1448
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Dokument-Nr. 16085
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