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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2012
- VII ZR 209/11 -
Reihenhäuser mit unzureichendem Schallschutz: Architekt haftet für Planungsfehler
Blindes Vertrauen auf zweifelhafte Auffassung des Architekten begründet Mitverschulden des Bauträgers
Ein Architekt haftet dem Bauträger auf Planungsfehler. Errichtet daher ein Architekt entgegen der Beauftragung Reihenhäuser mit unzureichendem Schallschutz, so hat er Schadenersatz zu leisten. War für den Bauträger der Planungsfehler aber erkennbar und folgt er dennoch der zweifelhaften Auffassung des Architekten, so ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Bauträger einen Architekten mit der Planung und der Errichtung von Reihenhäusern. Um Kosten zu sparen, schlug der Architekt vor, die
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab sie teilweise statt
Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Auf Berufung des Bauträgers gab das Oberlandesgericht Karlsruhe der Klage statt. Es begründet seine Entscheidung damit, dass ein
Unzureichender Schallschutz begründete Schadenersatzanspruch des Bauträgers
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Bauträger einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Planung der Häuser mit einem unzureichenden
Mitverschulden des Bauträgers lag vor
Der Bundesgerichtshof lastete dem Bauträger ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2010
[Aktenzeichen: 10 O 485/08] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2011
[Aktenzeichen: 19 U 8/11]
- BGH zur Architekten- und Statikerhaftung beim Steilküstenabbruch auf Rügen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: VII ZR 4/12]) - Bauunternehmen und Architekt haften für missglückte Sanierung der Flutlichtanlage im Fußballstadion
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 21.07.2011
[Aktenzeichen: 1 U 1223/05])
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Dokument-Nr. 16154
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