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Amtsgericht Elmshorn, Urteil vom 25.01.2013
- 51 C 180/12 -
Vermieter darf keinen Gartenzaun im Treppenhaus installieren
Streit über Lüftung des Hausflurs begründet nicht Installation eines Zauns
Besteht zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die Häufigkeit und Länge der Lüftung des Treppenhauses, darf der Vermieter diesen Streit nicht durch die Installation eines Gartenzauns im Hausflur beenden. Dies hat das Amtsgericht Elmshorn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bestand im Jahr 2012 zwischen einem Mieter und seinem Nachbarn sowie seinem Vermieter Streit über das richtige Lüften des Treppenhauses. Während der Mieter der Meinung war, der
Anspruch auf Beseitigung des Gartenzauns bestand
Das Amtsgericht Elmshorn entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf
Konflikt über Lüftung mietvertraglich zu regeln
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Konflikt über das richtige Lüften des Treppenhauses gegebenenfalls durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Amtsgericht Elmshorn, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 281 IMR 2013, 281 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 719 NJW-RR 2013, 719 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 578 NZM 2013, 578 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 153 WuM 2013, 153
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Dokument-Nr. 16551
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