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Amtsgericht Herne, Urteil vom 11.07.2013
- 20 C 67/13 -
Aufstellen eines schmalen Schuhschranks im Treppenhaus gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch
Ausnahmen nur bei Vorliegen einer Behinderung oder Belästigung
Solange von einem Schuhschrank keine Behinderungen oder Belästigungen ausgehen, darf er im Treppenhaus aufgestellt werden. Dies ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Herne hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Mieter einer Wohnung einen 30 cm tiefen
Anspruch auf Beseitigung bestand nicht
Das Amtsgericht Herne entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Behinderungen oder Belästigungen waren nicht ersichtlich
Das Amtsgericht betonte zudem, dass sich eine generalisierende Betrachtung und Beurteilung verbiete. Vielmehr richte sich der Rahmen des Nutzungsrechts nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. So können konkrete Behinderungen oder Belästigungen infolge des Schranks die Nutzung unzulässig machen. Im vorliegenden Fall waren für das Gericht solche Beeinträchtigungen aber nicht ersichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Amtsgericht Herne, ra-online (zt/WuM 2013, 537/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 1283 GE 2013, 1283 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 410 IMR 2013, 410 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 537 WuM 2013, 537
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Dokument-Nr. 16819
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