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Landgericht Ansbach, Urteil vom 08.05.1992
1 S 98/92 -

Bellender Hund hinter sicherem Gartenzaun: Hundehalter haftet nicht für Sturz eines Fußgängers auf dem Fußweg

Existenz des Hundes war dem Fußgänger bekannt / Sturz durch Schreck

Wer auf der Straße vor einem im umzäunten Garten herumlaufenden Hund erschrickt und deswegen stürzt, kann jedenfalls dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er von der Existenz des Hundes weiß. Eine Schadens­ersatzpflicht des Hundebesitzers würde in einem solchen Fall die Grenzen der Tierhalter-Haftung sprengen.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Ansbach die Schmerzensgeld-Klage einer Spaziergängerin gegen einen Hundehalter ab.

In dem vorzuliegenden Fall führte eine Rentnerin nach Einbruch der Dunkelheit auf der Dorfstraße ihren kleinen Mischlingshund aus. Als sie an einem Hausgarten vorbei kam, lief darin plötzlich ein Schäferhund laut bellend in ihre Richtung und sprang an dem 1,40 m hohen Zaun hoch. Die Spaziergängerin, die an sich wusste, dass in dem Anwesen ein großer Hund gehalten wird, in diesem Moment aber nicht daran dachte, wich vor Schreck einen Schritt zurück. Dabei fiel sie über die Bordsteinkante und zog sich einen Schenkelhalsbruch zu.

Klägerin verlangt "angemessenes" Schmerzensgeld

Als Ausgleich für ihre Verletzungen verlangte sie vom Halter des Schäferhundes eine finanzielle Entschädigung. Weil die Haftpflichtversicherung des Mannes nur einen geringen Betrag anbot, verklagte sie ihn auf Zahlung eines "angemessenen" Schmerzengeldes.

Vorfall deutet nicht auf typische Tiergefahr hin

Der in erster Instanz entscheidende Amtsrichter gab ihr Recht und sprach ihr 3.500 DM zu. Im Berufungsverfahren beurteilte das Landgericht Ansbach jedoch den Fall anders und wies die Klage mit folgender Begründung ab: Mit einem Unfall, wie er der Klägerin widerfahren sei, habe der beklagte Hundebesitzer nicht rechnen müssen. Auch habe sich mit dem Geschehensablauf keine typische Tiergefahr verwirklicht, für deren Folgen der Hundehalter sogar ohne vorwerfbares Verschulden gehaftet hätte, nämlich allein schon auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung. Denn schließlich sei der Schäferhund in einem Hausgarten eingesperrt gewesen, und zwar so, dass ihn der Gartenzaun mit Sicherheit am Verlassen des Grundstücks hinderte. Er habe mit seiner Schnauze oder seinen Pfoten weder über noch durch den Zaun langen und dadurch Schaden stiften können. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass der Schäferhund schon früher Passanten erschreckt oder gar gefährdet habe.

Vorfall vollkommen ungewöhnlich

Dass das schlichte Bellen eines sicher eingesperrten Hundes zum Sturz eines vor dem Zaun vorbeigehenden Fußgängers führt, sei ein völlig ungewöhnlicher Geschehensablauf. Das gelte vor allem in ländlichen Gegenden in denen die Bewohner mit dem Auftauchen verschiedenster Tiere rechnen und an deren Verhalten gewöhnt sind. Nach allem habe für den Beklagten kein Anlass bestanden, seinen Hund von der Innenseite des Zaunes fernzuhalten. Außerdem habe die ortskundige Frau gewusst, dass auf dem Grundstück ein Schäferhund gehalten wurde. Den Tierhalter in einem solchen Fall für die unvorhersehbare Verletzung der Frau verantwortlich zu machen, überschreite die Grenze einer zumutbaren Haftung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: ra-online (pm)

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