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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.07.2013
- 9 U 191/12 -
Fahrzeugschaden nach verbotswidrigem Überholen bei unklarer Verkehrslage muss größtenteils selbst getragen werden
Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle mitverantwortlich sein
Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75 % seines Schadens selbst zu tragen haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit überholte der seinerzeit 47jährige Kläger aus Marl im Juli 2009 auf der Sinsener Straße in Oer-Erkenschwick mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen.
Überholer muss 75 % des Schadens selbst tragen
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass aufgrund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles ein Verschulden der seinerzeit 45jährigen beklagten Linksabbiegerin aus Marl nicht festzustellen war. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, so dass der Kläger 75 % seines Schadens selbst zu tragen habe. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Jahrgang: 2014, Seite: 28 MDR 2014, 28
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Dokument-Nr. 17032
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