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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013
VIII ZR 416/12 -

Mieter darf neutral dekoriert übernommene Wohnung nicht mit auffällig farbigem Anstrich zurückgeben

Vermieter darf für Beseitigung der für breite Mieterkreise nicht akzeptablen Art der Dekoration Schadenersatz verlangen

Ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 Euro auf.

Vermieter verrechnet Renovierungskosten mit Mietkaution

Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 Euro nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

BGH bejaht Schadensersatzpflicht der Mieter

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

Erläuterungen

* -  § 280 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. [...]

§ 241 BGB

(1) [...]

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 10.02.2012
    [Aktenzeichen: 2 C 176/12]
  • Landgericht Gießen, Urteil vom 07.11.2012
    [Aktenzeichen: 1 S 71/12]
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NJW 2014, 143
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 72
NZM 2014, 72

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Kommentare (2)

 
 
Herkules schrieb am 07.11.2013

Mein Vorkommentator hat vermutlich nicht daran gedacht, dass Wohnungen zu wirtschaftlichen Zwecken gebaut werden. Wenn ich eine Wohnung aus Renditegesichtspunkten betrachte, muss sie für möglichst viele Mietinteressenten geeignet sein. Eine

weiße Farbe kann man notfalls 1 x überstreichen, eine farbige nur mehrmals. Mehr als 4 Überstriche hält aber keine Rauhfasertapete aus - es entstehen jhohe Kosten durch Neutapezierung, die der Vermieter wieder hereinbekommen muss - und dann über die Miete. Warum dürfen denn ncht Vermieter und Mieter beim Vertragsabschluss ganz klare Regeln festlegen über das was in der WHG passieren darf und was eben nicht. Will der Mieter das nicht, nimmt er die WHG eben nicht. Der BGH glänzt verwaltungstechnisch leider oft durch Sachferne. Durch jede Entscheidung in die bekannte Richtung werden nur die Bewirtschaftungskosten erhöht und die Miete steigt. Die jetzigen Steigerungen sind Reaktion auf die geänderte Rechtslage u. a. bei den Schönheitsreparaturen.

Sonderbar schrieb am 06.11.2013

Mich verwundert ein wenig das Urteil des BGH. Natürlich sind die vermeintlich grellen Farben nicht ausschliesslich, oder womöglich für viele Mietinteressenten, überwiegend auch nicht von "allg. Geschmack" , aber mit dem Urteil kassiert der BGH auch m.E. sein voriges Urteil zum Thema Renovieeung bei Auszug. Hier erklärte er eine Klausel, wonach die Wohnung weiss zu Übergeben ist, als unzulässig und begründete seine Entscheidung auch u.a. Mit dem wirtschaftlichen Aspekt! Wenn man den hie vorliegenden Fall betrachtet, so wird klar, dass der Mieter innerhalb eines doch kurzen Zeitraums die Wohnung gem. seinen Vorstellungen hergerichtet hat. Während des Mietzeitraums auch wie zuvor, höchstrichterlich nicht zu beanstanden. Doch nun?! Der Mieter darf erneut renovieren, weil er dem allg. Geschmack Rechnung tragen muss! Bedenklich, wenn man beachtet, dass u.a. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten über eine Vielzahl von Renoviedungsklauseln gestritten wurde und auch hier oft pro Mieter entschieden wurde. So hat nun der Mieter u.a. Bereits während der Mietzeit zu bedenken, dass er den allg. Geschmack treffen muss, oder eben, entgegen der Urteilsbegründung des BGH aus 2010, nun doch wirtschaftliche Aspekte bei der Farbwahl mit ausschlaggebend sind und das bereits während der Mietzeit!

Also, alles weiss lassen, oder eben nur weiss streichen, alles andere gereicht zur Kostenfalle, bzw. weiteren Streiterein vor den Gerichten, oder kann jemand vom BGH festlegen, was denn nun die Farben sind, die den aktuellen Geschmack treffen und was wenn wir einer farbenfroheren Heit entgegen gehen würden?!

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