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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.09.2013
- 3 C 95/13 -
Pflicht zum Überstreichen einer ungewöhnlichen Wandfarbe nach Auszug nur bei entsprechender mietvertraglicher Regelung
Freie Farbwahl während der Mietzeit
Ein Mieter hat das Recht während der Mietzeit frei darüber zu entscheiden, in welcher Farbe er seine Wände streichen möchte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter nur dann die Beseitigung einer ungewöhnlichen Wandfarbe verlangen, wenn eine entsprechende Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag geregelt ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die
Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bestand
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe seiner Ansicht nach ein Anspruch auf
Mietvertragliche Regelung zur Herausgabe der Wohnung in "einem neu renovierten Zustand" unzulässig
Soweit der Vermieter auf eine Regelung im Mietvertrag abstellte, wonach die Wohnung in "einem neu renovierten Zustand" herauszugeben sei, hielt das Amtsgericht dies gemäß § 307 BGB für unwirksam. Denn eine solche Regelung liefe auf eine unzulässige Renovierungspflicht des Mieters auch bei noch ordnungsgemäßem Zustand der Wohnung hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2007 - VIII ZR 316/06 -).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2013, 1659/rb)
- BGH zur Farbwahlklausel bei Wohnungsrückgabe: Mieter hat Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Wandfarbe - Wohnung muss nicht weiß sein
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 198/10]) - Mieter müssen Sternchentapete im Kinderzimmer bei Auszug nicht entfernen
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.07.2007
[Aktenzeichen: 2-11 S 125/06, 2/11 S 125/06]) - Wohnungsmieter muss nach Mietende Latexfarben und Dübellöcher beseitigen
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020
[Aktenzeichen: 9 S 18/20])
Jahrgang: 2013, Seite: 1659 GE 2013, 1659
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Dokument-Nr. 18521
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