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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013
- 6 K 1301/10 -
Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische Tätigkeit
Als gewerbliche Tätigkeit einzustufende Arbeit unterliegt der Gewerbesteuer
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der Gewerbesteuer unterliegt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren Hauptkunden - ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf - das Grafik-Design zur gesamten
Künstlerausschuss sieht in Gestaltung keine freischaffende künstlerische Tätigkeit
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.
Auch zweites Gutachten belegt vorwiegend handwerkliche Tätigkeit der der Klägerin
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht wandte sich an eine Akademie für Kommunikationsdesign und holte ein (weiteres) Sachverständigengutachten ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten - so der Gutachter - würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche so genannte "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Das Finanzgericht schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 17154
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