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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013
- 2 U 3/13 -
Fluggäste haben bei Flugannullierung wegen fehlender Enteisungsmittel Anspruch auf Entschädigung
Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründet keine außergewöhnlichen Umstände
Fluggäste deren Flug bei winterlichen Wetterbedingungen wegen fehlenden Enteisungsmittels storniert wird, haben Anspruch auf Entschädigung. Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründet keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte für den 10. Dezember 2010 für 24 Personen einen Flug von Berlin nach Rom. Der Flug wurde nicht durchgeführt. Das beklagte Luftfahrtunternehmen begründete dies damit, dass ein allgemeiner Mangel an Enteisungsmitteln geherrscht habe. Der Kläger machte auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung Ausgleichsansprüche geltend.
Luftfahrtunternehmen muss für Bereitstellung von erforderlichen Betriebsstoffen für eingesetzte Flugzeuge sorgen
Das Landgericht Potsdam hat die beklagte
Enteisung gehört bei winterlichen Bedingungen zu vorhersehbar notwendigen Vorbereitungen eines Fluges
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 zum Fall der
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Artikel 5 Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]
[...]
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online
- Entschädigungsanspruch bei verspäteter Ankunft der Fluggäste mit Anschlussflügen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.02.2013
[Aktenzeichen: C-11/11]) - Vulkanausbruch: Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste nach Flugannullierung zeitlich und finanziell unbegrenzt betreuen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 31.01.2013
[Aktenzeichen: C-12/11]) - EuGH: Recht auf Entschädigung ab Flugverspätung von drei Stunden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.11.2009
[Aktenzeichen: C-402/07 und C-432/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 81 RRa 2014, 81
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Dokument-Nr. 17245
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