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Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013
- 332 C 32357/12 -
Parken in zweiter Spur - Fahrzeugbesitzer trägt bei Unfall Mitschuld
Geschädigter hat nach Grundsätzen der Betriebsgefahr 25 Prozent des Schadens selbst zu tragen
Parkt ein PKW in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, so dass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer PKW gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es Ende August 2009 in der Arnulfstraße in München zu einem
Schädiger erstattet 75 % des Schadens - Geschädigter verlangt Schadensersatz von 100 %
Beim Versuch, vorbeizufahren touchierte ein anderer
Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs durch das in zweiter Spur abgestellte Fahrzeug waren ursächlich für Unfall
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Halten in zweiter Reihe für länger als drei Minuten stellt verbotswidriges Parken dar
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.10.1978
[Aktenzeichen: 4 StR 263/78]) - Kollision eines Rettungswagens mit in scharfer Kurve geparkten Pkw aufgrund von Unaufmerksamkeit rechtfertigt Haftungsverteilung von 75 zu 25 %
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021
[Aktenzeichen: I-1 U 122/20])
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Dokument-Nr. 17574
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