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Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013
332 C 32357/12 -

Parken in zweiter Spur - Fahrzeugbesitzer trägt bei Unfall Mitschuld

Geschädigter hat nach Grundsätzen der Betriebsgefahr 25 Prozent des Schadens selbst zu tragen

Parkt ein PKW in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, so dass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer PKW gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es Ende August 2009 in der Arnulfstraße in München zu einem Unfall. Ein LKW parkte in zweiter Reihe. Er blockierte dadurch die rechte Fahrspur, Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel ragten in die linke Fahrspur hinein.

Schädiger erstattet 75 % des Schadens - Geschädigter verlangt Schadensersatz von 100 %

Beim Versuch, vorbeizufahren touchierte ein anderer LKW das parkende Fahrzeug, wodurch bei diesem ein Schaden von insgesamt 3.827 Euro entstand. Der Schädiger war auch bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Mehr allerdings nicht, schließlich, so meinte er, sei auch der andere LKW-Fahrer Mitschuld. Durch das Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Trambahnschienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Eigentümer des beschädigten LKWs wollte aber auch den Rest ersetzt bekommen und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs durch das in zweiter Spur abgestellte Fahrzeug waren ursächlich für Unfall

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein LKW habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen LKW erheblich erschwert werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 17574 Dokument-Nr. 17574

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