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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014
- 3 A 155/09, 3 A 156/09 und 3 A 328/14, 3 A 329/14 (Aussetzungsbeschlüsse) -
Universitätsprofessor aus Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig zu niedrig besoldet
Gesetzgeber muss Verstoß gegen Regelungen des BVerfG-Urteils zur Professorenbesoldung beseitigen
Eine Universitätsprofessorin und ein Universitätsprofessor aus Nordrhein-Westfalen sind bis zum 30. Juni 2008 verfassungswidrig zu niedrig besoldet worden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 hat es die Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die
OVG stellt verfassungswidrig zu niedrige Besoldung fest
Dem ist das Land Nordrhein-Westfalen, das seit dem 1. September 2006 für das Besoldungsrecht der Landesbeamten zuständig ist, nicht gefolgt. Es hat die W-Besoldung für Professoren erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 erhöht. Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb - dem Bundesverfassungsgericht folgend - für die Zeit bis zum 30. Juni 2008 eine
OVG setzt Verfahren aus, um Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen
Für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 sah sich das Oberverwaltungsgericht an einer entsprechenden Feststellung gehindert, weil der Landesgesetzgeber nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder allgemeine Besoldungserhöhungen vorgenommen hatte. Diese änderten zur Überzeugung des Senats zwar nichts an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Bundesverfassungsgericht erklärt W 2-Besoldung der Professoren in Hessen für verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 2 BvL 4/10]) - Regelung über Professorenbesoldung wird dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 08.12.2008
[Aktenzeichen: 5 E 248/07])
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Dokument-Nr. 17840
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